Satzung

 

(Stand: inhaltlich Januar 2022, sprachlich November 2019)

Inhalt

1. Name und Aufgaben des Verbandes

2. Mitgliedschaft

2.1 Erwerb der Mitgliedschaft
2.2 Rechte und Pflichten des Mitglieds
2.2.1 Einschränkung
2.2.2 Pflichten
2.3 Clubausweis und Abzeichen
2.4 Beitrag und Haftung der Mitglieder
2.5 Erlöschen der Mitgliedschaft
2.5.1 Ausschluss eines Mitglieds aus dem Club
2.5.2 Ausschluss eines Einzelmitglieds aus der Region
2.5.3 Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband

3. Verbandsorgane

3.1 Club und Clubabende
3.2 Auflösung eines Clubs
3.3 Ausschluss eines Clubs aus der Region / aus dem Verband
3.4 Regionalgebiet
3.5 Regionalberatung
3.6 Regionalkasse
3.7 Verbandssprecher*innen
3.8 Verbandsrat
3.9 Verbandskassiererin
3.10 Verbandstreffen
3.11 Außerordentliches Verbandstreffen
3.12 Urabstimmung
3.13 Awareness-(Achtsamkeit) oder Anti-Diskriminierungs-Teams

4. Schlussbestimmungen

4.1 Öffentlichkeit
4.2 Satzungsänderung
4.3 Auflösung des Verbandes
4.4 Inkrafttreten der Satzung

1. Name und Aufgaben des Verbandes

Der Name ist “Verband der Motorradclubs Kuhle Wampe”. Der Verband ist ein überregionaler Verband von Motorradclubs und MotorradfahrerInnen. Aufgaben des Verbandes sind die Wahrnehmung der Interessen der MotorradfahrerInnen und die Durchsetzung der in der Grundsatzerklärung des Verbandes festgesetzten Ziele.

2. Mitgliedschaft

2.1 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied im Verband der Motorradclubs Kuhle Wampe kann nur werden, wer die Satzung und die Grundsatzerklärung anerkennt. Die Mitgliedschaft in einem Club wird durch Aufnahme auf einem ordentlichen Clubtreffen eines Kuhle-Wampe-Clubs erworben.
b) Mitgliedschaft in der Region ohne Clubmitgliedschaft (Einzelmitgliedschaft) ist nur in Ausnahmefällen möglich und kann nur auf einer Regionalberatung erworben werden.
c) Die Aufnahme einer Initiative als Kuhle-Wampe-Club erfolgt auf einer ordentlichen Regionalberatung. Dabei gelten alle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Initiative angehörenden Mitglieder als aufgenommen.
d) Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme Satzung und Grundsatzerklärung.

2.2 Rechte und Pflichten des Mitglieds

Alle Mitglieder des Verbandes der Motorradclubs Kuhle Wampe wirken gleichberechtigt an der Beschlussfassung und Verwirklichung der Ziele von Kuhle Wampe mit. Recht eines jeden Mitgliedes ist die Mitwirkung an den Club-, Regions- und Verbandsaktivitäten und an der Verwirklichung von Beschlüssen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, die sich aus der Satzung ergebenden Rechte des Mitglieds einzuschränken.

2.2.1 Einschränkung

Bei erheblichen Verstößen gegen die Satzung oder unsere Grundsätze – vor allem den letzten Punkt der Grundsatzerklärung betreffend, der unser Zusammenleben regelt (Kuhle Wampe ist für Gleichberechtigung) – kann ein Mitglied vorübergehend oder dauerhaft von einer Veranstaltung ausgeschlossen werden, sofern ein Schlichtungsversuch nicht zu einem Erfolg führt. Über eine solche Einschränkung entscheidet entweder der veranstaltende Club, die veranstaltende Region oder die veranstaltende AG mit mindestens einer einfachen 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der aktiven anwesenden Club-/Regions-/AG-Mitglieder.

2.2.2 Pflichten des Mitglieds

Zu den Pflichten jedes Mitglieds gehört die regelmäßige Beitragszahlung.

2.3 Clubausweis und Abzeichen

Der Mitgliedsausweis ist für jeden Club gleich. Er ist Eigentum des Verbandes und muss bei Erlöschen der Mitgliedschaft an den Verband zurückgegeben werden. Das Verbandsabzeichen ist für jeden Club gleich. Es darf nur von Mitgliedern des Verbandes der Motorradclubs Kuhle Wampe getragen werden und muss bei Erlöschen der Mitgliedschaft abgelegt werden.

2.4 Beitrag und Haftung der Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag besteht aus Clubbeitrag, Regionsbeitrag und Verbandsbeitrag. Die Höhe des Verbandsbeitrages wird durch die Beitragsordnung des Verbandes festgelegt. Den Regionsbeitrag bestimmt die jeweilige Region. Über die Höhe des Clubbeitrages entscheidet jeder Club eigenständig. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die von Verbandsorganen und ihren VertreterInnen vorgenommen werden, nur mit dem Verbandsvermögen. Der Verband haftet nicht für Rechtsgeschäfte der Clubs und deren VertreterInnen.

2.5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

  • des Mitglieds aus dem Club;
  • des Clubs aus dem Verband;
  • des Einzelmitglieds aus der Region;

b) Ausschluss

  • des Mitglieds aus dem Club;
  • des Einzelmitglieds aus der Region;
  • des Mitglieds/Einzelmitglieds aus dem Verband;

c) Auflösung des Clubs;

d) Tod.

2.5.1 Ausschluss eines Mitglieds aus dem Club

a) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Club kann von jedem ordentlichen Mitglied des Clubs beantragt werden. Auf einem ordentlichen Clubabend wird über den Antrag entschieden. Dazu ist schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen. Die Schriftform wird durch eine email nicht erfüllt. Für die Annahme des Antrags ist eine einfachen Mehrheit von 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder nötig. Ausnahme: Sollte ein Club nur aus drei Personen bestehen, ist für die Annahme des Antrags eine einfache Mehrheit von 2/3 der Clubmitglieder ausreichend.


b) Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in einem anderen Club oder die Einzelmitgliedschaft in einer anderen Region zu beantragen.

2.5.2 Ausschluss eines Einzelmitglieds aus der Region

a) Der Ausschluss eines Einzelmitglieds aus einer Region kann von jedem anderen Club- oder Regionsmitglied beantragt werden. Auf einer ordentlichen Regionalberatung wird über den Antrag entschieden. Dazu ist schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen. Die Schriftform wird durch eine email nicht erfüllt. Für die Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit von 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder nötig.


b) Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in einem anderen Club oder die Einzelmitgliedschaft in einer anderen Region zu beantragen.

2.5.3 Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband

a) Der Ausschluss eines Mitglieds oder Einzelmitglieds aus dem Verband ist nur möglich,

• wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat,

• wenn das Mitglied sich Verbandsschädigend verhalten hat oder

• wenn trotz mehrfacher Mahnung mehr als 6 Monate kein Beitrag entrichtet wurde.


b) Der Ausschluss eines Mitglieds oder Einzelmitglieds kann von jedem Club und von jeder Region beantragt werden. Über den Antrag auf Ausschluss wird auf einer Verbandsratssitzung entschieden.
Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Verbandsratssitzung schriftlich bei den Verbandssprecherinnen einzureichen, damit zu der Verbandsratssitzung entsprechend eingeladen werden kann. Der Zugang bei einer/m der Verbandssprecherinnen ist ausreichend. Die Schriftform wird durch eine email nicht erfüllt.


c) Für die Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit von 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Verbandsrates erforderlich. Wird der Antrag angenommen, bleibt das Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt im Vollbesitz seiner Rechte und Pflichten als Kuhle-Wampe-Mitglied. Der Ausschluss hat für den gesamten Verband Gültigkeit – kein Club und keine Region darf die ausgeschlossene Person als Mitglied oder Einzelmitglied aufnehmen.

3. Verbandsorgane

3.1 Club und Clubabende

a) Der Verband besteht aus einzelnen Clubs, die den Namen „Kuhle Wampe“ sowie den jeweiligen Orts- und/oder Eigennamen tragen.


b) Jedes Mitglied eines Clubs und jedes Einzelmitglied einer Region ist zugleich Mitglied des Verbandes. Mitgliedschaft in mehr als einem Club oder in mehr als einer Region ist nicht möglich. Mitgliedschaft nur im Verband oder nur in einem Club ist ebenfalls nicht möglich.


c) Jeder Club gestaltet sein Clubleben in eigener Verantwortung und setzt sich dafür ein, die Inhalte der Grundsatzerklärung und die Beschlüsse des Verbandes in die Tat umzusetzen. Zu Clubabenden, an denen Wahlen stattfinden und/oder der Kassenbericht vorgelegt werden soll, ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.


d) Einmal im Jahr sollte der Club eine ordentliche Jahreshauptversammlung durchführen. Auf der
Jahreshauptversammlung

  • werden Angelegenheiten des Clublebens behandelt
  • wird der Kassenbericht veröffentlicht
  • werden die Delegierten zum Verbandstreffen gewählt
  • wird in der Regel eine Delegation für die Regionalberatung gewählt

3.2 Auflösung eines Clubs

Ein Club kann ausschließlich durch eigenen Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst werden. Der Club gilt als aufgelöst, wenn dem Antrag auf Auflösung mit einer einfachen Mehrheit von 3/4 aller eingetragenen Mitglieder des Clubs zugestimmt wird. Sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung existierenden Vermögensgegenstände werden Eigentum des Verbandes und der Region zur Verfügung gestellt.

3.3 Ausschluss eines Clubs aus der Region / aus dem Verband

a) Der Ausschluss eines Clubs aus der Region oder aus dem Verband kann von jedem anderen Club beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich auf einer Regionalberatung zu stellen, wenn es um den Ausschluss aus der Region geht, sonst auf einer Verbandsratssitzung. Über den Antrag auf Ausschluss aus der Region wird auf der nächsten ordentlichen Regionalberatung oder auf einer außerordentlichen Regionalberatung entschieden, zu der mindestens 4 Wochen vorher eingeladen wird. Über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verband wird auf der nächsten ordentlichen Verbandsratssitzung oder auf einer außerordentlichen Verbandsratssitzung entschieden, zu der mindestens 4 Wochen vorher eingeladen wird. Für die Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten nötig.


b) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Clubs findet ein Vermittlungsverfahren statt. Die Aufgabe der Vermittlung übernehmen die Verbandssprecherinnen, es sei denn, sie sind selbst Mitglieder des betroffenen Clubs. Im Einvernehmen mit dem betroffenen Club und gegebenenfalls mit der betroffenen Region können mit der Vermittlung ein oder mehrere andere Verbandsmitglieder betraut werden, die sich dazu bereit erklären.

c) Ist das Vermittlungsverfahren gescheitert, schließt sich daran die Abstimmung über den Antrag auf Ausschluss an.

d) Gegen einen Beschluss, mit dem ein Club ausgeschlossen wird, kann der betroffene Club Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich bei den Verbandssprecherinnen einzureichen. Der Zugang bei einer/m von ihnen ist ausreichend. Die Schriftform wird durch eine email nicht erfüllt. Der Einspruch soll eine Begründung enthalten. Der rechtzeitig erhobene Einspruch hemmt die Wirksamkeit des Ausschlusses. Über den Einspruch gegen den Ausschluss aus der Region wird auf der nächsten ordentlichen Verbandsratssitzung entschieden. Über den Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Verband wird auf dem nächsten ordentlichen Verbandstreffen entschieden. Dazu ist entsprechend einzuladen. Der Einspruch ist erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit von 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder sich dem Einspruch anschließt. Ist der Einspruch nicht erfolgreich, ist der Ausschluss ab diesem Zeitpunkt wirksam.


e) Der Ausschluss eines Clubs aus einer Region bedeutet zugleich den Ausschluss aus dem Verband.
Sämtliche zum Zeitpunkt des Ausschlusses existierenden Vermögensgegenstände werden Eigentum
des Verbandes und der Region zur Verfügung gestellt.

3.4 Regionalgebiet

Der Verband der Motorradclubs Kuhle Wampe ist in Regionalgebiete gegliedert. Jeder Club arbeitet in seinem Regionalgebiet mit. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Region ergibt sich aus dem Standort des Clubs bzw. wird in Grenzfällen dem jeweiligen Club freigestellt.

3.5 Regionalberatung

• Die Regionalberatung ist das regelmäßige Treffen von Clubvertretungen und Regionsmitgliedern im Regionalgebiet.
• Die Regionalberatung diskutiert die Entwicklung des Verbandes im Regionalgebiet und fasst Beschlüsse über eigene Aktivitäten.
• Sie bestätigt die Neugründung von Initiativen, die die Gründung eines Kuhle-Wampe Clubs zum Ziel haben.

• Sie entscheidet über die Aufnahme von Initiativen als Kuhle-Wampe-Clubs in den Verband sowie von Einzelmitgliedern in die Region.
• Die Regionalberatung hat die Aufgabe, die Clubtätigkeit sowie den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Clubs zu fördern.
• Die Regionalberatung gibt auch Anregungen für die Entwicklung von Verbandsaktivitäten und trägt Sorge für die Umsetzung der vom Verbandstreffen und vom Verbandsrat gefassten Beschlüsse. Die Regionalberatung wählt ein Mitglied aus der Region, das sie im Verbandsrat vertritt.
• Die Regionalberatung beschließt einen Finanzplan für das Regionalgebiet und kontrolliert diesen.
• Sie betreut die regionalen Einzelmitglieder.

Bei Abstimmungen hat jeder anwesende Club eine Stimme, es sei denn, die Regionalberatung beschließt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen eine andere Regelung.

3.6 Regionalkasse

Die Region führt eine eigene Kasse. Den Regionen wird freigestellt, ihren Beitrag selbst festzulegen. Die Regionalkassiererin ist verpflichtet, für die regelmäßige Abführung des Verbandsbeitrags aus den Clubs (und der Regionsmitglieder) Sorge zu tragen. Die Regionalkassiererin ist der Region gegenüber rechenschaftspflichtig.

3.7 Verbandssprecher*innen

Mindestens drei Verbandssprecher*innen werden vom Verbandstreffen für ein Jahr gewählt. Sie sind diesem rechenschaftspflichtig. Die Mandate sind nach Möglichkeit quotiert zu vergeben. Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:

  • sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich in allen Verbandsangelegenheiten
  • Leitung und Vorbereitung der Arbeit und der Sitzungen des Verbandsrats
  • sie übernehmen die übergeordnete Koordination in den Bereichen Kontakte und Außenvertretung
  • sie übernehmen die rechtliche und finanzielle Verantwortlichkeit sowie
  • die innerverbandliche Koordination

3.8 Verbandsrat

Der Verbandsrat setzt sich zusammen:

  • aus den Verbandssprecherinnen
  • einer aus jeder Region direkt entsandten Vertretung
  • der Verbandskassiererin.


Der Verbandsrat ist dem Verbandstreffen rechenschaftspflichtig. Eine Quotierung der Mandate ist
anzustreben.
Der Verbandsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

• Kontrolle der Finanztätigkeit und Beschlussfassung über nicht im Finanzplan vorgesehene Ausgaben, die € 500,00 übersteigen
• Einrichtung, Unterstützung und Auflösung von Arbeitsgruppen, die dem Verbandsrat rechenschaftspflichtig sind
• Beschlussfassung über strittige Satzungsfragen
• Festlegung des Delegiertenschlüssels sowie von Ort und Zeit für das Verbandstreffen
• Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verbandsrats
• Unterstützung der Tätigkeiten der Regionen und Clubs
• Organisation der und Kontrolle über die Durchführung der Verbandsbeschlüsse.

3.9 Verbandskassierer*in

Die Verbandskassiererin führt die laufenden Finanzgeschäfte des Verbandes. Sie ist insbesondere für den Einzug des Verbandsbeitrages bei den einzelnen Regionen zuständig. Der Verband kann vermögensrechtlich im Einzelfall von ihr bis zu Werten von € 250,00 vertreten werden. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der zusätzlichen Zeichnung durch eine Verbandssprecherin. Die Verbandskassierer*in ist dem Verbandsrat rechenschaftspflichtig. Auf dem Verbandstreffen ist eine allgemeine Übersicht über die finanzielle Lage des Verbandes zu geben.

3.10 Verbandstreffen

Das Verbandstreffen findet einmal jährlich statt. Die Einberufung geht schriftlich an die einzelnen Clubs. Sie muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin des Verbandstreffens erfolgen. Das Verbandstreffen wickelt sich nach der vom Verbandstreffen eingangs beschlossenen Geschäftsordnung ab. Jeder Club wählt aus seiner Mitte jährlich Delegierte als Clubvertretung zum Verbandstreffen. Diese Delegierten sind auf dem Verbandstreffen stimmberechtigt. Die Einzelmitglieder einer Region wählen aus ihrer Mitte Delegierte entsprechend. Dabei liegt der Delegiertenschlüssel der Clubs zugrunde.


Das Verbandstreffen wählt:

  • die Verbandssprecherinnen und
  • die Verbandskassiererin.


Das Verbandstreffen beschließt über:

  • den Rechenschaftsbericht von Verbandssprecher*innen und Verbandsrat
  • den Kassenbericht
  • die Anträge zum Verbandstreffen

3.11 Außerordentliches Verbandstreffen

Ein außerordentliches Verbandstreffen kann nur aus wichtigem Grund durch den Verbandsrat einberufen werden. Der Verbandsrat muss ein außerordentliches Verbandstreffen einberufen, wenn dies 1/4 der Regionen und/oder 1/4 der Clubs schriftlich verlangen. Für ein außerordentliches Verbandstreffen gelten die Bestimmungen des Verbandstreffens entsprechend.

3.12 Urabstimmung

Eine Urabstimmung wird durchgeführt, wenn keine anderweitige Einigung erzielt werden kann bei einer wichtigen Frage, die jedes Mitglied angeht und die die Grundsatzerklärung bzw. die Satzung betrifft.

Eine Urabstimmung kann fordern:

  • das Verbandstreffen (mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der Delegierten),
  • der Verbandsrat mit 75 % der Stimmen seiner ordentlichen Vertreter*innen oder
  • im Sinne eines „Volksbegehrens“ mindestens 10 % der Clubs, jedoch mindestens 10 % der Verbandsmitglieder.


Der Verbandsrat entscheidet, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verbandsrat bestimmt Wahlleitung, Wahlordnung und Fristen; er überwacht die Abstimmung und Veröffentlichung der Ergebnisse. Eine Urabstimmung gilt als erfolgreich, wenn 3/4 der Mitglieder abgestimmt haben und davon eine einfache 2/3-Mehrheit für die strittige Frage erzielt wurde.

3.13 Awareness (Achtsamkeit)- oder Anti-Diskriminierungs-Teams

Für alle Veranstaltungen des Verbandes sollen die organisierenden Clubs oder AGs bereits im Vorfeld Teams bilden, die der Sensibilisierung, Prävention, dem Opferschutz und dem Konfliktmanagement dienen.
Aufgabe der Teams ist auch das kurzfristige Eingreifen und der sofortige Schutz der von Diskriminierung oder Übergriffen Betroffenen. Das Konzept „Awareness in der Kuhlen Wampe“ ist ein De-Eskalationsmodell, in welchem neben dem aktuellen Agieren vor Ort auch die Sicherstellung von Punkt 2.2 der Satzung beschrieben ist. Das Konzept „ Awareness – Konzept des Verbandes der Motorradclubs Kuhle Wampe“ kann als Leitfaden/Empfehlung zur Hilfe herangezogen werden.

4. Schlussbestimmungen

4.1 Öffentlichkeit

Sämtliche Sitzungen von Verbandsorganen sind für alle Mitglieder des Verbandes öffentlich. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht der Rechenschafts- und Kassenberichte sowie der Finanzpläne von Regionalberatung und Verbandsrat.

4.2 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf dem Verbandstreffen beschlossen werden. Für eine Satzungsänderung bedarf es einer einfache Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen der Delegierten auf dem Verbandstreffen.

4.3 Auflösung des Verbandes

Der Verband kann nur auf einem Verbandstreffen aufgelöst werden. Zur Auflösung ist eine einfache 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der Delegierten des Verbandstreffens notwendig.

4.4 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 17.12.1985 vom Verbandstreffen beschlossen und ist mit dem Beschluss in Kraft getreten. Die vorliegende Überarbeitung tritt mit Beschluss vom Verbandstreffen im Januar 2010 in Kraft. Ziffer 3.5 wurde mit dem Beschluss vom Verbandstreffen im Januar 2014 geändert.


Ziffer 2.2 wurde mit dem Beschluss des Verbandstreffens 2022 geändert, die Ziffern 2.2.1 und 3.13 wurden per Beschluss des Verbandstreffens 2022 hinzugefügt, Ziffer 2.2.2 verschoben aus Ziffer 2.2. . Zu Ziffer 2.5.1 a) wurde per Beschluss des Verbandstreffens der letzte Satz hinzugefügt.

Der komplette Text wurde im November 2019 in gender-gerechte Sprache umgesetzt wie beim Verbandstreffen im Januar und dem Arbeitstreffen im März 2019 beschlossen.